Satzung des Vereins „Landschaftspflegeverband Straubing-Bogen e.V.“
§ 1 Name, Wirkungskreis und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Landschaftspflegeverband Straubing-Bogen e.V.“. Sein Wirkungsbereich erstreckt
sich auf das Gebiet des Landkreises Straubing-Bogen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Straubing eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Straubing.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der in Art. 1 des Bayer. Naturschutzgesetzes genannten Ziele und
Grundsätze. Er widmet sich der Durchführung und Förderung von landschaftspflegerischen und -gestalterischen
Maßnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege veranlasst sind.
Er hat hierzu insbesondere
a) ökologisch wertvolle Flächen im Landkreis Straubing-Bogen zu erhalten und zu sichern, neu zu schaffen
und zu pflegen, um dadurch eine möglichst vielfältige Tier-
und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern,
b) die Schaffung eines geeigneten und ausreichenden Biotopverbundsystems durch vernetzende
Flächensicherung zu fördern,
c) die Öffentlichkeit über Natur- und Artenschutz sowie Umwelt- und Landschaftspflege verstärkt zu informieren.
(2) Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben werden vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder
Selbsthilfeeinrichtungen im Sinne des Art. 8 LwFöG eingeschaltet.
(3) Die Zusammenarbeit von Landwirten, Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierten
Mitbürgern und sonstigen Institutionen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Bestehende Aktivitäten und Organisationen im Wirkungsbereich des Vereines sollen unterstützt und
einbezogen werden. Hierzu können vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.
(4) Zweck des Vereins ist es weiterhin, die Kulturlandschaft im Landkreis Straubing-Bogen nach Maßgaben des
Art. 21ff des Gesetzes zur Förderung der Bayer. Kulturlandschaft (LwFöG) vom 8. August 1974 (BayRS 787-1-E)
in der jeweils geltenden Fassung zu sanieren, zu pflegen und dabei zu gestalten.
a) Nur die Mitglieder des Vereins, die Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, bilden die
förderfähige Vereinigung nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b LwFöG und sind berechtigt, die entsprechenden
besonderen Hilfen zu erhalten.
b) Im Rahmen dieser Aufgabenstellung sind in fachlichen Programmen und Plänen im Sinne des Art. 21 Abs. 2
LwFöG festgelegte Zielsetzungen für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
c) Nach der Anerkennung als privatrechtlicher Zusammenschluss im Sinne des Art. 22 Abs. 2 b LwFöG erstellt
der Verein für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren eine Übersicht über die vorgesehenen Einzelmaß-
nahmen und deren Finanzierung und zu Beginn eines jeden Jahres einen Plan zur Durchführung und
Finanzierung aller Maß-nahmen für diesen Zeitraum. Die Übersicht und die Jahrespläne werden der hierfür
zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt. Die Einzelmaßnahmen müssen im Einklang mit Plänen nach
Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes stehen.
d) Mit Maßnahmen, die aus Programmen nach Art. 22 LwFöG gefördert werden, werden nur Inhaber land- u.
forstwirtschaftlicher Betriebe beauftragt.
(5) Der Verein ist auch ein privatrechtlicher Zusammenschluss im Sinne der Art. 22 und 24 LwFöG und soll als
solcher mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anerkannt
werden.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayerischen
Naturschutzgesetzes.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entgelte
bei Tätigkeiten nach § 2 sind davon nicht berührt. Die Mitglieder erhalten vor ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Verbandsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Gründungsmitglieder des Vereins sind:
- der Landkreis Straubing-Bogen
- der Bayer. Gemeindetag, Kreisverband Straubing-Bogen
- der Bayer. Bauernverband
- der Landesjagdverband Bayern e.V.
- der Landesfischereiverband Bayern e.V.
- der Bund Naturschutz in Bayern e.V.
- der Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- der Verein Naturpark Bayerischer Wald e.V.
- die ornithologische Arbeitsgemeinschaft Ostbayern.
(2) Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglieder werden, sofern sie sich zu den gemeinnützigen
Aufgaben des Vereins bekennen.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch Beitrittserklärung und Annahme durch die Vorstandschaft.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Die Mitgliedschaft endet nach Mahnung
auch wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages mit Ende des Geschäftsjahres für den der Mitgliedsbeitrag
bezahlt wurde.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann die Vorstandschaft das
Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über einen Vereinsausschluss
anordnen.
§ 5 Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Aufgaben und Zielen unterstützen und fördern.
Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Der Jahresmindestbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten. Der Vorstand
kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitglieder sind mindestens
10 Tage zuvor schriftlich einzuladen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist auch
einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens fünf Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im
Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist
eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, soweit nicht anders
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
(3) Wahlen werden geheim durchgeführt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Geschäftsführer oder das vom Vorsitzenden zu bestimmende
Vorstandsmitglied führt das Protokoll. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der beiden Rechnungsprüfer
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen nach § 15
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 16
- den Haushaltsplan. (Über die Fördermittel nach dem LwFöG entscheiden nur die im Vorstand vertretenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinhaber.)
- den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, neun Beisitzern und dem jeweiligen vom
Landratsamt bestimmten Fachreferenten für Naturschutz und Landschaftspflege des Landratsamtes
Straubing-Bogen.
Dem Vorstand gehören an:
- vier politische Mandatsträger
- vier Vertreter der Land- und Forstwirtschaft
- vier Vertreter der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände
Der Vorstand, mit Ausnahme des Naturschutzreferenten, wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Kuratoriums für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
(2) Sofern eine juristische Person zum Beisitzer des Vorstandes gewählt wird, wird sie jeweils vom gesetzlichen
Vertretungsorgan oder von einem sonst durch die juristische Person bestimmten Vertreter vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Bei der Beschlussfassung über die Antragstellung zur Förderung nach Programmen gem. Art. 22 LwFöG sind
nur Vorstandsmitglieder stimmberechtigt, die die Vorraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 LwFöG erfüllen.
(5) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen einzuberufen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung des Vorstandes verlangen.
(6) Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitglieder-
versammlung zuständig ist. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein gem. § 26
BGB. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann die Geschäftsführung gem.
§ 10 der Satzung übertragen.
(8) Der Vorstand entscheidet über Abschluss und Auflösung von Arbeitsverträgen der hauptamtlich Beschäftigten
des Vereins.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus den Gründungsmitgliedern. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums aus,
beschließen die übrigen Mitglieder des Kuratoriums, ob und welches Vereinsmitglied anstelle des
ausgeschiedenen Kuratoriumsmitgliedes in das Kuratorium aufgenommen wird.
(2) Das Kuratorium wird vom Vorstand einberufen. Es muss einberufen werden, wenn Beschlüsse gefasst werden,
die lt. Satzung der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Auf Verlangen des Kuratoriums ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Das Kuratorium hat die Aufgaben
- den Verein fachlich zu beraten
- der Mitgliederversammlung den zu wählenden Vorstand mit Ausnahme des Naturschutzreferenten vorzuschlagen sowie dessen Stellvertreter
- Satzungsänderungen zuzustimmen
- der Auflösung des Vereins zuzustimmen
- den außerplanmäßigen Ausgaben ab 10.000,-- DM zuzustimmen.
(6) Der Vorstand kann bei Bedarf Fachbehörden und weitere Verbände beratend hinzuziehen.
§ 10 Geschäftsjahr und Geschäftsführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht
Mitglied des Vereins sein muss, übertragen. Der oder die Geschäftsführer werden vom Vorstand als Vertreter
gem. § 30 BGB bestellt.
Ein Geschäftsführer soll hauptamtlich tätig sein.
Die Geschäftsführung hat die Maßnahmen des Vereins gem. § 2 der Satzung vorzubereiten, zu betreuen und
die finanzielle Abwicklung zu regeln. Grundstücksgeschäfte sind von diesen Maßnahmen ausgenommen. Sie
ist zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes.
Einer oder eine der Geschäftsführer muss die fachliche Qualifikation zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Aufgaben des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung besitzen.
§ 11 Niederschrift
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1.Vorsitzenden und vom Fertiger der Niederschrift zu unterzeichnen ist.
§ 12 Finanzierung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche
Zuwendungen, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 13 Haushaltsplan
Der Verein hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen. Dieser bedarf der Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung.
Im Rahmen der Haushaltsplanung sind die Finanzierungspläne nach Art. 24 Abs. 1 c LwFöG darzustellen.
§ 14 Kassenwesen/Kassenverwaltung
(1) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des
Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seiner Stellvertreter sowie der Geschäftsführung geleistet werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen
sind.
(3) Fördermittel nach Art. 22 LwFöG werden getrennt verwaltet.
(4) Das Haushalts- und Kassenwesen sowie die Kassengeschäfte des Landschaftspflegeverbandes werden vom
Landkreis Straubing-Bogen geführt.
§ 15 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Jede Satzungsänderung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung des Kuratoriums.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des
Kuratoriums.
§ 17 Vermögensverwendung bei der Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der in § 2 der Satzung genannten Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Landkreis Straubing-Bogen zur Verwendung für Zwecke nach § 2 der
Satzung.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist mit Eintragung in das Vereinsregister am 21.04.05 in Kraft getreten.