Satzung des Vereins „Landschaftspflegeverband Straubing-Bogen e.V.  [1]

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen "Landschaftspflegeverband Straubing-Bogen e. V.”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing eingetragen.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Straubing.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§2  Zweck des Vereins 

(1)  Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes sowie des Klimaschutzes.

(2)  Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a.   Erhaltung, Pflege, ggf. Sanierung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung

b.   Erhaltung reizvoller Landschaftsbilder in ihrer Vielfalt und Artenreichtum

c.   Offenhaltung der Kulturlandschaft

d.   Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen

e.   Organisation von Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten und anderen geförderten Gebieten sowie von Artenschutzmaßnahmen

f.    Förderung von naturraumbezogenen Landnutzungskonzepten mit dem Ziel einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung der Landschaft

g.   Verbreitung und Förderung der Idee des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Landnutzern, Naturschutzverbänden und politischen Mandatsträgern

h.   Fachliche Qualifizierung der in Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen

i.    Mitwirkung bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nach Bundes- und Landesnaturschutzgesetz

j.    Mitwirkung bei der Umsetzung der Europäischen Richtlinien, insbesondere Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie

k.   Durchführung von Umweltbildungsmaßnahmen im Sinne einer Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE).

Dazu berät, informiert und unterstützt der Verein Landwirte sowie Flächeneigentümer und ‑nutzer, berät land- und forstwirtschaftliche Unternehmen zur naturschutzfachlichen Optimierung der Bewirtschaftung, arbeitet mit anderen Landkreisen, benachbarten Städten und Gemeinden, Behörden, Verbänden, Landwirten, Flächennutzern, dem öffentlichen Handel und Gewerbe zusammen und wirkt durch Öffentlichkeitsarbeit, Information und Interaktion. Der Verein trifft alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu erreichen.

(3)    Zur Erfüllung des Vereinszwecks arbeitet der LPV insbesondere mit Landwirten, land- und forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen sowie die Naturschutzverbänden zusammen.

(4)    Die Zusammenarbeit von Landwirten, Naturschutzverbänden, Gebietskörperschaften, Behörden, interessierten Mitbürgern und sonstigen Institutionen erfolgt auf freiwilliger Basis.

 

§3  Gemeinnützigkeit & Selbstlosigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4  Verbot von Begünstigungen

 (1)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)  Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§5  Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Dies können beispielsweise Gebietskörperschaften, Naturschutzverbände, Bauernverbände, Maschinenringe, Forstbetriebsgemeinschaften, private Flächeneigentümer u.a. sein.

(2)  Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(3)  Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.

(5)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für juristische Personen gilt eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

(6)  Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig das Ansehen oder die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen in Textform bekannt zu geben. Dieser kann innerhalb vier Wochen in Textform Berufung einlegen. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7)  Die Mitgliedschaft kann auch nach Mahnung wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages und entsprechendem Vorstandsbeschluss mit Ende des Geschäftsjahres, für den der Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahlt wurde, enden.

(8)  Mit Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.

(9)  Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

§6  Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder haben einen in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

§7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1)    der Vorstand

(2)    die Mitgliederversammlung

(3)    der Fachbeirat/Kuratorium

 

§8  Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern und neun weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(2)    Dem Vorstand gehören zu gleichen Teilen an:

−       vier politische Mandatsträger

−       vier Vertreter landnutzender Berufszweige, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich deren Fachverbände)

−       vier Vertreter der Naturschutzverbände, die dem fachlichen Kriterienkatalog des § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz entsprechen

Der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden setzen sich aus je einem Vertreter dieser Gruppen zusammen.

(3)  Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für das Innenverhältnis ist bestimmt: Die stellvertretenden Vorsitzenden dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(4)  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auch ohne Sitzung des Vorstandes ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.

(5)  Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

(6)  Vorsitzende und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(7)  Bei der Willensbildung innerhalb des Vorstandes hat jedes Mitglied des Vorstandes eine Stimme.

(8)  Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen in Textform, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Aktiv eingewählte Personen gelten als anwesend.

(9)  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a)    Aufstellung eines Arbeitsprogramms im Rahmen der vorhandenen Mittel

b)    Beschluss über die Mitgliedschaft

c)    Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern

d)    Berufung der Mitglieder des Kuratoriums

e)    Bestellung eines Geschäftsführers sowie ggf. weiterer Beschäftigter

f)     Aufstellung des Haushaltsplanes

g)    Aufstellung einer Geschäftsordnung

h)    Angelegenheiten selbst zu regeln, für deren Entscheidung an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist die Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.Beschlüsse zu den Punkten a, d und ggf. h werden nach Beratung mit dem Kuratorium gefasst. 

(10)       Der Vorstand sorgt dafür, dass in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres der Jahresabschluss des Vorjahres aufgestellt wird. Der Vorstand hat diesen sowie den Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung bis zum Jahresende vorzulegen.

(11)       Der Vorsitzende wird ermächtigt redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichts oder des Finanzamts bzw. zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.

 

§9  Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.

(2)    Es hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

(3)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.   Wahl des Vorstandes

b.   Entgegennahme des Jahresabschlusses

c.   Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes

d.   Beschluss des Haushaltsplans

e.   Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

f.    Beschlüsse über Satzungsänderungen

g.   Beschlüsse über die Vereinsauflösung

h.   Wahl zweier Rechnungsprüfer

(4)    Außerordentliche Mitgliedsversammlungen sind abzuhalten, wenn dies der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter für erforderlich hält, oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.

(5)    Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform und unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens fünf Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

(6)    Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Aktiv eingewählte Personen gelten als anwesend. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(7)    Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.

(8)    Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

(9)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine wirksame Beschlussfassung liegt bei einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.

(10) Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Gelingt dies keinem, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu erfolgen. Gewählt ist in diesem Fall, wer die meisten Stimmen erhält. 

(11) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 

(12) Eine Satzungsänderung und Änderung des Zwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Für ein Ausschlussverfahren ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

§10       Kuratorium

(1)    Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Kuratorium gebildet. Es berät den Vorstand bei der Festlegung und Kontrolle des Arbeitsprogramms.

(2)    Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf Vorschlag der jeweiligen Behörden, Vereinigungen und sonstigen Stellen vom Vorstand durch Beschluss berufen. Folgende Bereiche sollen zum Beispiel repräsentiert werden: Naturschutz, Landwirtschaft, Forst, Wasserwirtschaft. Mitglieder des Kuratoriums können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder Rechnungsprüfer sein.

(3)    Der Vorstand kann nach Bedarf zu einzelnen Vorhaben weitere Vertreter in das Kuratorium berufen.

(4)    Die Mitglieder des Kuratoriums sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen, sie üben

beratende Funktion aus.

(5)    Das Kuratorium kann jederzeit Empfehlungen erteilen. Der Vorstand kann jederzeit den Rat des Kuratoriums einholen.

(6)    Die Amtsdauer des Kuratoriums endet mit der des Vorstandes.

 

§11       Geschäftsführung

(1)    Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

(2)    Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, übertragen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand als Vertreter gem. § 30 BGB bestellt.

(3)    Der Geschäftsführer soll hauptamtlich tätig sein.

(4)    Der Geschäftsführer hat die Maßnahmen des Vereins gem. § 2 der Satzung vorzubereiten, zu betreuen und die finanzielle Abwicklung zu regeln. Grundstücksgeschäfte sind von diesen Maßnahmen ausgenommen. Er ist zuständig für die Vorbereitung des Haushaltsplanes.

(5)    Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführer im Innenverhältnis, soweit sie sich nicht aus der Satzung ergibt, sowie die Aufgaben des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(6)    Der Geschäftsführer arbeitet auf der Grundlage der Geschäftsordnung und nach Weisung des Vorstandes.

(7)    Einer der Geschäftsführer muss die fachliche Qualifikation zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins im Sinne des §2 der Satzung besitzen.

(8)    Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den Mitgliederversammlungen teil.

(9)    Zur Unterstützung der Geschäftsführung kann weiteres Personal eingestellt werden.

 

§12       Finanzierung

Der Verein finanziert seine Aufgaben insbesondere durch

1. Mitgliedsbeiträge

2. Entgelte für Leistungen

3. Zuschüsse

4. sonstige Einnahmen

 

§13       Kassenwesen

(1)    Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(2)    Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen sind. 

 

§14       Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden, bzw. bei dessen Verhinderung ggf. vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift enthält mindestens die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Punkte sowie Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse. Die Protokolle sind aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern zugänglich zu machen. 

 

§15       Verwendung von Mitgliedsdaten

Der Verein berichtet auf seiner Homepage, in Berichten und Publikationen auch über verschiedene Projekte und Aktionen. Hierbei werden Fotos der Mitglieder und folgende Daten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion im Verein. Das Mitglied kann der Veröffentlichung widersprechen. Dann unterbleibt die Veröffentlichung ab Widerspruch. Hat sie bereits auf der Homepage stattgefunden, werden die Daten unverzüglich von der Homepage entfernt. Weitergehende Pflichten des Vereins bestehen nicht.

 

§16       Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet bei einer zweiten, mindestens acht Tage später einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2)    Im Falle der Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar an den Landkreis Straubing-Bogen, der es für die in §2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

Straubing, 20.01.2026

Landrat Josef Laumer

1. Vorsitzender des Landschaftspflegeverbandes Straubing-Bogen e.V.

 

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männliche Form verwendet. Mit der gewählten Formulierung sind stets alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten gemeint.